Das Bundesfinanzministerium hat die Nichtbeanstandungsregelung bei der Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von bestimmten Metallen verlängert. Statt des 31.12.2014 gilt nun der 30.6.2015.
In dem aktuellen Schreiben heißt es u.a.: Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 ausgeführt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Hinweis | Die durch das sogenannte Kroatiengesetz eingeführte Neuregelung sollte ursprünglich bereits für Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 30.9.2014 ausgeführt werden. Mit Schreiben vom 26.9.2014 hatte die Finanzverwaltung geregelt, dass die Anwendung erst ab dem 1.1.2015 zwingend erfolgen muss.
Praxishinweis | Die Neuregelung hat viele Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Somit ist es zu begrüßen, dass durch das „Jahressteuergesetz 2015“ nachjustiert wurde. U.a. wurde ab dem 1.1.2015 eine betragsmäßige Grenze eingeführt. Für den Wechsel der Steuerschuldnerschaft ist danach Voraussetzung, dass „die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.“ Darüber hinaus sind von dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft diverse Metallerzeugnisse nicht mehr betroffen. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 5.12.2014, Az. IV D 3 – S 7279/14/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143470; Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417