Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, dass die Erteilung von Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Fahrzeuge bis 3.500 kg, in erster Linie also Pkw) und C1 (Fahrzeuge bis 7.500 kg) der Umsatzsteuer unterliegt. Nach nationalem Recht sind diese Unterrichtsleistungen steuerpflichtig. Das Gericht hält es jedoch für möglich, dass diese Leistungen aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei sind. Es hat die Frage der Umsatzsteuerpflicht daher dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung vorgelegt.
Hinweis: Die vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung aller Fahrschulen. Sollte er zu dem Ergebnis kommen, dass diese Fahrschulleistungen umsatzsteuerfrei sind, können Fahrschulen sich direkt auf das Unionsrecht berufen. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen sollten daher unbedingt offengehalten werden.