Im September erhalten einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständigen wird über die Senkung ihrer Steuervorauszahlung ein Vorschuss gewährt. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nur früher oder später im Jahr bestand, können die Energiepreispauschale im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2022 geltend machen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitslohn pauschalversteuert ausgezahlt wird oder wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat am 20.07.2022 seine FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert. Die für die betriebliche Praxis wichtigsten Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer beantwortet das BMF anhand von 27 Einzelpunkten unter Punkt VI. der FAQ-Liste.
Die von der Bundesregierung gewünschte Ausnahme von der Mehrwertsteuer für die geplante Gasumlage hat die EU-Kommission ausgeschlossen.