Im Verfahren zur Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags sind die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln. Maßgeblich sind vielmehr die Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids. Unzutreffende Besteuerungsgrundlagen müssen daher im Rahmen eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid angefochten werden. Ist dieser bestandskräftig und in ihm kein Verlust berücksichtigt, kann ein Verlust noch festgestellt werden, wenn der Steuerbescheid nach den Verfahrensvorschriften änderbar ist. Das gilt auch für Verluste aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof hatte den Fall eines Steuerberaters zu entscheiden, der in seiner Einkommensteuererklärung vermeintliche Verluste aus Kapitalvermögen nicht erklärt hatte, sondern dies erst später nachholte. Seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, in dem die Verluste mangels Erklärung nicht berücksichtigt waren, nahm er jedoch zurück. Nur seinen Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid erhielt er aufrecht.
Eine Feststellung der vermeintlichen Verluste war damit nicht mehr zulässig, denn der Einkommensteuerbescheid war nicht mehr änderbar. Insbesondere kam eine Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht in Betracht, weil den Steuerberater ein grobes Verschulden traf. Er hätte die vermeintlichen Verluste entweder in seiner Einkommensteuererklärung angeben müssen bzw. seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid nicht zurückziehen dürfen.