Regelmäßige Arbeitsstätte einer Polizistin ist die Polizeiwache, der sie dienstlich zugeordnet ist und auf der sie ihren Dienst verrichtet. Auch wenn die Polizistin den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache verbringt, rechtfertigt dies nicht die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwendungen und erhöhten Fahrtkosten.
Die Reform des Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 ändert an dieser Beurteilung nichts. Verpflegungsmehraufwendungen können danach regelmäßig erst dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)