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Einmalig gezahltes Sterbegeld eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt der Rentenbesteuerung

Angehörige bestimmter Berufsgruppen, z. B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen ihre Vorsorgeaufwendungen für das Alter in ein berufsständisches Versorgungswerk. Die Rentenleistungen des Versorgungswerks sind wie die gesetzliche Rente zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein einmaliges Sterbegeld, welches das Versorgungswerk dem überlebenden Ehegatten des Mitglieds neben der laufenden Hinterbliebenenrente zahlt, der Rentenbesteuerung unterliegt. Der Ehemann der Hinterbliebenen war Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und verstarb 2008. Der Besteuerungsanteil für Renten mit Rentenbeginn 2008 beträgt 56 %. Daher waren 56 % des Sterbegelds in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer einzubeziehen. Die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten lehnte der Bundesfinanzhof ab.

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