Ein Berufsverband kann an seine Mitglieder oder an Dritte entgeltliche und umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringen. Sein Verbandszweck darf jedoch nicht hierauf gerichtet sein. Vielmehr muss es sich bei der Leistungserbringung um eine Nebentätigkeit handeln, so der Bundesfinanzhof.
Im zu entscheidenden Fall stellte ein Berufsverband seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge unter Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung. Gleichzeitig begehrte er den Vorsteuerabzug aus damit zusammenhängenden Eingangsleitungen. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, da der Berufsverband nicht als Unternehmer tätig gewesen sei.
Das Finanzgericht muss sich nochmals mit der Unternehmereigenschaft des Berufsverbands dem Grunde und dem Umfang nach beschäftigen. Sollte das Finanzgericht dabei zu dem Ergebnis einer vollumfänglichen Unternehmerstellung kommen, könnten sich daraus nachteilige körperschaftsteuerrechtliche Folgekonsequenzen ergeben. Sollte es hingegen von einer nur teilweisen Unternehmerstellung ausgehen, würde dies dazu führen, dass die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerrechtlich teilweise als Entgelt für steuerbare Leistungen anzusehen wären. Sie wären dann entsprechend aufzuteilen.