Die Corona-Pandemie rechtfertigt in finanzgerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn ein umfassendes Hygienekonzept bei Gericht besteht. Kanzleiräume sind keine Diensträume im Sinne von § 78 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX B 38/21).