Wenn der Grundstückskäufer ohne angemessene Vergütung dem Verkäufer (oder einem Dritten) Nutzungsrechte an dem Grundstück (Nießbrauchs- und Wohnungsrechte) belasse, liege darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingebe und der deshalb in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 2500/21).
Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergütet, liegt in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück i. S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln.