Der Betreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen. Er haftet deshalb nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Zwar ist in der Regel zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liegt, wenn kein Fehlverhalten des Nutzers oder ein Defekt des Fahrzeugs vorlagen.
In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall konnte der Betreiber aber nachweisen, dass die Beschädigung durch einen Fehler in der Programmierung des Gebläsebalkens verursacht wurde, den er nicht erkennen konnte und ihn deshalb kein Verschulden traf.
Unberührt von dieser Entscheidung bleiben mögliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Hersteller der Waschanlage.