Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, zu verzinsen. Beispielsweise werden zu zahlende oder zu erstattende Beträge zur Einkommensteuer für das Jahr 2015 ab April 2017 verzinst. Diese sog. Vollverzinsung wird nur vorgenommen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Zinssatz beträgt 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr.
Die Höhe dieser Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Verfahren. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zinssatzes bestehen vor allem im Zusammenhang mit dem derzeitigen allgemein niedrigen Zinsniveau.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes von 6 % in den Jahren 2012 bis 2015 noch verfassungsgemäß sei.