Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20) nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.