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Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss verständlich sein

Der Empfänger einer Kündigung muss aus dieser erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Dafür genügt bei einer ordentlichen Kündigung die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist.

Heißt es in der Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ reicht das, wenn dem Empfänger die Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die zutreffende Frist für den Empfänger leicht feststellbar ist und keine umfassenden Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Beispielsweise kann die Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben genannt sein oder sich aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben.

Wird eine ordentliche Kündigung nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erklärt, reicht auch das. Denn der Empfänger kann erkennen, wann das Arbeitsverhältnis enden soll: mit Zugang der fristlosen Kündigung. Dann kommt es nicht mehr darauf an, ob der Empfänger auch die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ermitteln kann.

(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

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