Die Lieferung von durch eine Photovoltaikanlage auf dem Miethaus mit Batterie-Speicher erzeugtem Strom an die Mieter hält das Finanzgericht Niedersachsen mit Urteil 11 K 201/19 vom 25.02.2021, EFG 2021, 883 (Revision unter Az. XI R 8/21 anhängig), jedenfalls dann für steuerpflichtig, wenn darüber eine selbständige, nicht mit dem Mietvertrag gekoppelte Vereinbarung besteht, der Stromverbrauch durch Zähler individuell abgerechnet wird und den Mietern die Möglichkeit offensteht, den Strom auch anderweitig zu beziehen.