Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Damit wird die Besteuerung beim Empfänger abgegolten. Da der Bundesfinanzhof den Anwendungsbereich dieser Pauschalierungsmöglichkeit durch mehrere Urteile eingeschränkt hatte, war die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2008 zu überarbeiten. Wichtige Neuerungen werden nachfolgend vorgestellt.
Hintergrund
Von der Pauschalierungsmöglichkeit werden Sachgeschenke erfasst, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt. Gleiches gilt für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Durch das Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es zulässig, § 37b EStG für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert anzuwenden.
Wichtige Änderungen
Die Finanzverwaltung hat die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen übernommen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
Das Wahlrecht erfasst nur solche Zuwendungen, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Demzufolge brauchen Sachzuwendungen an Empfänger, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht pauschal versteuert werden. Darüber hinaus begründet 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs fallen unter die Pauschalierung auch Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (sogenannte Streuwerbeartikel). Diese strenge Sichtweise hat das Bundesfinanzministerium jedoch nicht übernommen, sodass in diesen Fällen weiterhin keine 30 %-ige Pauschalsteuer vorzunehmen ist.
Beachten Sie | Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung – es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird (z.B. Bewirtung im Rahmen einer Incentive-Reise mit mindestens einer Übernachtung) oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen statt (z.B. Einladung zu einem Golfturnier).
Praxishinweise
Das Bundesfinanzministerium hat in seinem 12-seitigen Schreiben aber nicht nur die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingearbeitet, sondern auch zu weiteren Fragen Stellung genommen. So wird z.B. thematisiert, in welchen Fällen betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Unternehmer, die § 37b EStG anwenden möchten, sind gut beraten, sich mit dem Schreiben intensiv auseinanderzusetzen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es nach wie vor strittige Punkte gibt. So behandelt die Verwaltung die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit auch die Zuwendungen abziehbar sind. Ein Abzug der Pauschalsteuer für Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist somit ausgeschlossen, sofern der Wert mehr als 35 EUR beträgt. Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof demnächst in einem Revisionsverfahren entscheiden müssen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144552; Rev. BFH Az. IV R 13/14