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Online-Banking: Preisklausel für SMS-TAN

Eine Klausel im Preisverzeichnis eines Kreditinstituts, nach der jede SMS-TAN 0,10 € kostet, benachteiligt den Verbraucher unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts weicht die in der Klausel vorgesehene ausnahmslose Bepreisung von SMS-TAN von der gesetzlichen Regelung ab. Danach kann lediglich für die Erbringung eines Zahlungsdiensts das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangt werden. Eine Gebühr für eine SMS-TAN darf daher nur dann erhoben werden, wenn sie auch tatsächlich in Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt wird. Nicht verwendete SMS-TAN dürfen nicht bepreist werden.

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