Mit der steuerlichen Reisekostenreform wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten ab 2014 nicht nur für den Arbeitnehmerbereich, sondern auch für den Bereich der Gewinneinkünfte grundlegend geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mit einem ausführlichen Schreiben insbesondere zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Stellung genommen.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind keine Reisekosten, sondern können (wie bei Arbeitnehmern) nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte zu verstehen. Es muss eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten sein, an der oder von der aus die Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird.
Dauerhaft verlangt, dass die Tätigkeit an einer Betriebsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Hinweis | Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte.
Ein Unternehmer kann zwar an mehreren Betriebsstätten tätig sein, es kann für jeden Betrieb aber nur eine „erste“ Betriebsstätte geben, die der Abzugsbeschränkung unterliegt. Für die Bestimmung sind ausschließlich quantitative Merkmale maßgebend, d.h., erste Betriebsstätte ist die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will.
Sofern diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zutreffen, ist die der Wohnung näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte.
Beachten Sie | Bei Arbeitnehmern kann der Ort der ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt werden. Nur wenn dies nicht erfolgt ist, werden die quantitativen Merkmale herangezogen. Für den Unternehmer ist eine derartige Möglichkeit nicht vorgesehen.
Keine erste Betriebsstätte
Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Fahrzeug) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Sucht ein Unternehmer ohne erste Betriebsstätte dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise täglich auf (z.B. ein Paketzusteller), greift die Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort bzw. dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet.
Quelle | BMF-Schreiben vom 23.12.2014, Az. IV C 6 – S 2145/10/10005: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143613