Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof hatte dies verneint.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen, die einem Paar wegen der Adoption eines Kindes bei organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, keine Krankheitskosten. Auch aus anderen Gründen erwachsen die Kosten nicht zwangsläufig.
Quelle | BFH-Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11; BVerfG: Az. 2 BvR 1208/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178027