Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das Finanzgericht Köln entschied, dass Leistungen eines Arztes auch dann umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen seien, wenn es herzkranken Teilnehmern von Veranstaltungen durch die Überwachung der Vitalwerte ermöglicht werde, Sport zu treiben. Die überwachende Tätigkeit des Arztes diene in diesem Fall der Vorbeugung von Krankheiten. Ohne die medizinische Überwachung bestünden für die Teilnehmer aufgrund ihrer Herzerkrankung erhebliche Risiken bei der sportlichen Betätigung.
Die bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen, die vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet wird, ist nach diesem Urteil dagegen keine ärztliche Heilbehandlung und somit umsatzsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht stellte weiterhin klar, dass Einnahmen aus einer Notarzttätigkeit in verschiedenen Krankenhäusern in vollem Umfang umsatzsteuerfrei seien.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.