Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig seine steuerlichen Pflichten, kann er für nicht oder nicht rechtzeitig gezahlte Steuern der GmbH in Haftung genommen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden: Anfang März wurde der Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen einer GmbH gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt.
Bereits im Februar hatte die GmbH Einfuhren angemeldet. Die hierauf zu zahlende Einfuhrumsatzsteuer war aufgrund eines Zahlungsaufschubs erst Mitte März fällig. Der Geschäftsführer zahlte die Steuern nicht. Er meinte, nicht er, sondern der Insolvenzverwalter hätte zum Fälligkeitszeitpunkt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse in der GmbH innegehabt. Daraufhin nahm das Hauptzollamt den Geschäftsführer mit Haftungsbescheid in Anspruch.
Das Gericht hielt den Bescheid aus zwei Gründen für rechtmäßig. Wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, wird der Geschäftsführer von seinen Verpflichtungen zur Steuerzahlung nicht entbunden. Unabhängig davon hätte er die Steuern zahlen müssen, weil die Zahlungspflicht bereits im Februar entstanden war. Lediglich die Fälligkeit war später. Er hätte die im Februar noch vorhandenen Geldmittel für die Steuerzahlungen zurücklegen müssen.
Hinweis: Hat der Geschäftsführer für seine Tätigkeit bei der GmbH Arbeitslohn bezogen, kann er die gezahlten Haftungsbeträge als Werbungskosten steuerlich geltend machen.