Es war zu klären, ob den Bewohnern einer Seniorenresidenz in Rechnung gestellten Kosten für das Unterhalten eines Hausnotrufsystems und für Betreuungsleistungen umsatzsteuerpflichtig waren. Letztere wurden über eine Pauschale abgerechnet. Darin enthalten waren u. a. die Beratung und Unterstützung in Fragen zur altersgerechten Betreuung und Pflege, Hilfeleistungen bei Arztbesuchen, Hilfestellungen beim Umgang mit Rollator oder Rollstuhl, Hausmeisterleistungen sowie Aufwendungen zur Bildung und Deckung kultureller Bedürfnisse. Die Leistungen wurden direkt mit den Bewohnern abgerechnet.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich sowohl beim Hausnotrufsystem als auch bei den Betreuungsleistungen um Leistungen, die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen verbunden sind. Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei, wenn feststeht, dass die Leistungsempfänger aufgrund der Zuerkennung einer Pflegestufe zum Leistungsbezug berechtigt sind. In diesen Fällen kann unterstellt werden, dass die Pflegekassen als Sozialversicherungsträger die Kosten tragen. Für die Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger die Kosten in voller Höhe übernehmen.