Der Bundesfinanzhof hat zum Vorsteuerabzug für ein Büro in einem ansonsten nicht unternehmerisch genutzten Gebäude entschieden, ob die Kennzeichnung eines Raumes in einer Bauzeichnung mit dem Wort „Arbeiten“ ein ausreichendes Indiz für die Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist und ob die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden muss (Az. XI R 28/21 (XI R 3/19)).
Für eine Zuordnung zum Unternehmen könne bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert werde. So sei es z. B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötige, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet habe, und er beabsichtige, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.
Für die Dokumentation der Zuordnung sei keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Wenn innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vorlägen, könnten diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden.