Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob (gemäß H 3.45 LStH) stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt (Az. VI R 50/20).
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unbeachtlich (gem. § 41 Abs. 2 AO). Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden, seien nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liege vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind und das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Geltung haben soll. Folglich sei kein Scheingeschäft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetze. So verhalte es sich auch im Streitfall.