Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuerfrei. Das Niedersächsische Finanzgericht musste über den Fall eines Beamten der Bundespolizei entscheiden, der für jede in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr gearbeitete Stunde 2,40 € Zulage für Wechselschichten nach der Erschwerniszulagenverordnung erhielt. Das Finanzamt meinte, die Zulage sei steuerpflichtig, weil sie für Wechselschichten und nicht für Nachtarbeit gezahlt worden sei. Das Gericht sah das anders. Die Zulagen seien zwar dem Namen nach für Wechselschichten gezahlt, tatsächlich aber nach der geleisteten Nachtarbeit berechnet worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden.
Tipp: In den Lohnabrechnungen der Bundespolizisten sind die Zulagen steuerpflichtig behandelt worden. Gegen die Einkommensteuerbescheide sollte deshalb in entsprechenden Fällen Einspruch eingelegt werden. Unter Hinweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens beim BFH ruht das Einspruchsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung.