Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft, darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen. Das Eigenkapital bleibt dabei unberücksichtigt.
In eine neu gegründete GmbH wurden zwei selbstständige Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Wege der Sacheinlage eingebracht. Eine der eingebrachten Gesellschaften hatte ein negatives, die zweite Gesellschaft ein positives Kapitalkonto. Die Einbringenden waren der Ansicht, dass die beiden Kapitalkonten saldiert werden konnten. Das Finanzamt dagegen hielt eine Saldierung für ausgeschlossen und forderte eine Aufstockung der Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter der Gesellschaft mit dem negativen Kapitalkonto auf 0 €, wodurch sich ein Veräußerungsgewinn ergab.
Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass es umstritten ist, ob bei Einbringung mehrerer Sacheinlagengegenstände durch dieselbe Person eine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung erfolgen kann. Er gelangte zu der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand und im entschiedenen Fall somit für jeden einzelnen der insgesamt vier eingebrachten Mitunternehmeranteile eigenständig zu würdigen waren, da hinsichtlich eines jeden Mitunternehmeranteils ein gesonderter Einbringungsvorgang vorlag.