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Zahlung für Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann abziehbar sein

Ausgleichszahlungen, die ein Steuerpflichtiger an seinen früheren Ehepartner zur Abfindung des Versorgungsausgleichs leistet, können als Sonderausgaben abziehbar sein. So entscheid das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht. Voraussetzung nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage ist, dass die den Sonderausgaben zugrunde liegenden späteren Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Die ausgleichsberechtigte Person, also der Empfänger der Ausgleichszahlung, muss zudem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein.

Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.

Hinweis: Seit 2015 gelten neue Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs. Sie sind nur noch auf Antrag und mit Zustimmung des Ausgleichsberechtigten als Sonderausgaben abziehbar. Der Antrag kann nicht zurückgenommen, aber mit Wirkung auf den nächsten Veranlagungszeitraum widerrufen werden.

Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar

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