Bestimmt ein Ehepaar im gemeinsamen Testament Erben nur für den Fall, dass sie beide gleichzeitig sterben, haben diese Erben keine besonderen Rechte, falls ein Ehepartner später stirbt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Ein Ehepaar hatte sich 2002 gegenseitig zu Alleinerben bestimmt, falls einer den anderen überlebt. Im März 2012 ergänzten sie im Testament, dass bei gleichzeitigem Ableben das Erbe gleichmäßig zwischen einer Nichte und drei Neffen des Manns aufgeteilt werden soll. Im März 2015 starb der Ehemann, im Juli 2016 die kinderlose Frau. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der die Neffen und die Nichte als Miterben zu je ¼ Anteil auswies. Eine nach der gesetzlichen Erbfolge den Neffen und der Nichte vorgehende Cousine des Ehemanns beanspruchte ihren Ausweis als Alleinerbin.
Das Gericht bestätigte, dass die Eheleute ihre Neffen und ihre Nichte nicht generell als Schlusserben eingesetzt haben. Der wirkliche Wille der Erblasser müsse in einer formwirksamen letztwilligen Erklärung zumindest angedeutet sein. Das gemeinschaftliche Testament aus 2012 enthalte keine Regelung für den Fall nicht gleichzeitigen Versterbens. Damit war eine Schlusserbenregelung nicht einmal formwirksam angedeutet worden. Die Formulierung „bei gleichzeitigem Versterben“ könne allenfalls Fälle erfassen, in denen die Ehegatten kurz nacheinander versterben, ohne dass der Überlebende in dieser Zeit die Möglichkeit hatte, ein neues Testament zu errichten.