Der Start in die Selbständigkeit bedeutet für Existenzgründer, sich mit zahlreichen neuen Themen auseinandersetzen zu müssen. Einen wichtigen Bereich bietet dabei das Steuerrecht. Die Grundzüge des Steuerrechts sollten Sie kennen. Das hilft Ihnen einerseits die richtigen Entscheidungen zu treffen und andererseits, nicht direkt ins Visier des Finanzamts zu geraten. Die folgenden Hinweise und Erklär-Videos nehmen ca. 30 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch. Nehmen Sie sich diese Zeit!
Folgende drei Steuerarten sind im Wesentlichen für Sie als Solo-Existenzgründer von Bedeutung: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Bitte beachten Sie, dass wir an dieser Stelle nicht auf die Besonderheiten von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG) eingehen.
Die Höhe der Einkommensteuer richtet sich nach Ihrem steuerlichen Gewinn. Sollten Sie im laufenden Jahr weitere Einkünfte erzielen (z. B. aus einer Angestelltentätigkeit), werden alle Einkünfte für die Berechnung der Steuer zusammengerechnet. Wenn Sie verheiratet sind, wird in der Regel auch das Einkommen Ihres Ehegatten mit einberechnet.
Die Gewerbesteuer wird von der Stadt bzw. Gemeinde erhoben, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben. Gewerbesteuer fällt erst an, wenn Ihr steuerlicher Gewinn mehr als 24.500 € beträgt. Die Gewerbesteuer wird zu einem großen Teil von der Einkommensteuerbelastung abgezogen.
Anders als bei der Einkommen- und Gewerbesteuer sind hier die Einnahmen (Umsatz) das entscheidende Kriterium. Nehmen Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch, fallen die meisten umsatzsteuerlichen Pflichten weg. Der steuerliche Gewinn muss für Zwecke der Einkommen- und Gewerbesteuer aber trotzdem ermittelt werden.
Oftmals wird auch der Begriff „Mehrwertsteuer“ verwendet. Beide Begriffe sind identisch. Die folgenden Grundlagen sollten Sie kennen:
Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen können und möchten, dann können Sie die folgenden Beiträge zur Umsatzsteuer überspringen.
Mit der Umsatzsteuer soll letztendlich nur der Endverbraucher belastet werden. Für Sie als Unternehmer bildet die Umsatzsteuer lediglich einen durchlaufenden Posten. Die Ihren Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer müssen Sie an das Finanzamt weiterleiten. Davon abziehen dürfen Sie die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die Ihnen für Lieferungen und Leistungen an Ihr Unternehmen in Rechnung gestellt worden ist. Je nach Jahresbetrag der abzuführenden Umsatzsteuer muss das entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgen.
Summe der von den Kunden eingenommenen Umsatzsteuer
minus
an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer)
gleich
an das Finanzamt abzuführen (Zahllast)
Achtung!
Insbesondere bei der Umsatzsteuer versteht das Finanzamt keinen Spaß, falls Sie diese nicht pünktlich bezahlen können. Daher ist es wichtig, dass Sie das System verstehen und in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Wenn Sie kein Kleinunternehmer sind, müssen Sie Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen. Im Grundsatz müssen drei Arten unterschieden werden: steuerfreie Umsätze, ermäßigt besteuerte Umsätze und „normal“ zu besteuernde Umsätze. Daneben gibt es noch zahlreiche Sonderregelungen, wenn zum Beispiel ein Auslandsbezug gegeben. Auch im Baubereich sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten sollten allerdings in einem individuellen Beratungsgespräch geklärt werden.
Wichtig!
Kalkulieren Sie Ihre Preise von Anfang an richtig! In der Preisermittlung nicht berücksichtigte Umsatzsteuer reduziert Ihren Gewinn deutlich.
Beispiel:
Sie möchten für Ihre „normal“ zu besteuernde Leistung bzw. Ihr Produkt nach Abzug der Steuer 100 € übrig behalten. Dafür müssen Sie 19% Umsatzsteuer = 19,00 € zusätzlich in Rechnung stellen. Der Verkaufspreis muss somit 119,00 € betragen. Würden Sie nur 100,00 € in Rechnung stellen, müssten Sie die darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 15,97 € an das Finanzamt abführen und Ihnen würden lediglich 84,03 € übrig bleiben.
Damit es keine Probleme mit dem Finanzamt gibt, müssen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen. Darüber hinaus sind alle Vorgänge grundsätzlich auch einzeln aufzuzeichnen. Besondere Regelungen gelten für Kasseneinnahmen und Kassenausgaben, insbesondere bei sogenannten „bargeldintensiven Betrieben“. Darunter fallen zum Beispiel die Gastronomie oder der stationäre Einzelhandel. Sie haben es vielleicht schon bemerkt: der berühmte „Schuhkarton“ ist nicht wirklich ein geeignetes Ablagesystem.