Für jede „wirtschaftliche Einheit“ ist eine separate Feststellungserklärung abzugeben. Eine „wirtschaftliche Einheit“ kann auch aus mehreren Grundstücken bzw. Flurstücken bestehen. Mit Ausnahme der Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft beziehen sich unsere Gebühren auf jeweils eine Erklärung („wirtschaftlichen Einheit“).
Bitte wählen Sie, ob Sie die Gebühren mit oder ohne Umsatzsteuer angezeigt bekommen möchten.
Voraussetzung für die Anwendung der hier angegebenen Pauschalbeträge ist die Rücksendung einer unterzeichneten Vergütungsvereinbarung durch die Mandanten. Ohne die unterzeichnete Vereinbarung erfolgt die Abrechnung mit Wertgebühren gemäß Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).