Eine Tochter erbte von ihrem Vater als Alleinerbin einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung. Die Wohnung hatten Vater und Mutter bis zum Tod des Vaters gemeinsam selbst bewohnt. Nach dem Tod des Vaters wohnte die Mutter weiterhin in der Wohnung. Die Tochter überließ der Mutter ihren hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung. Sie selbst übernachtete dort gelegentlich und nutzte einen Raum der Wohnung für die Verwaltung des Nachlasses.
Seit 2009 können Kinder steuerfrei Eigentum oder Miteigentum an inländischen Wohngrundstücken erben, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Außerdem darf die Wohnung nicht größer als 200 m² sein. Die Wohnung muss vom Erben zehn Jahre selbst bewohnt werden.
Für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken reicht es nicht, die Wohnung an nahe Angehörige wie die Mutter zu Wohnzwecken zu überlassen. Ebenso wenig reichte dem Bundesfinanzhof die gelegentliche Mitbenutzung der Wohnung zur Übernachtung oder zur Nachlassverwaltung. Dadurch werde weder der Lebensmittelpunkt in der Wohnung gebildet, noch eine Hausgemeinschaft mit der Mutter.