Die Verwendung ungeeichter Messgeräte im geschäftlichen Verkehr ist verboten. Hierdurch sollen verlässliche Abrechnungen ermöglicht und verhindert werden, dass in zivilrechtlichen Streitigkeiten aufwändig die Richtigkeit der abgelesenen Werte anhand anderer Kriterien nachgewiesen werden muss. Die Verwendung der Werte ungeeichter bzw. nicht mehr geeichter Wärme‑ und Wasserzähler für die Betriebskostenabrechnung ist somit immer unzulässig und fehlerhaft und kann durch die zuständige Ordnungsbehörde untersagt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Konträr hierzu hatte der Bundesgerichtshof vor etwa sechs Jahren entschieden, dass den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten zwar nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit zukomme. Der Vermieter könne aber in diesem Fall in einem Gerichtsverfahren die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweisen.
Über diese zivilrechtliche Entscheidung hat sich das Oberverwaltungsgericht hinweggesetzt. Denn nach Meinung der Richter kann eine zivilrechtliche Entscheidung über den Umgang mit Messwerten, die unter Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung zustande gekommen sind, keine allgemeine Rechtswirkung entfalten. Das Eichgesetz soll sicherstellen, dass sich der Rechtsverkehr generell auf Messwerte verlassen darf und nicht im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Werte (noch) zutreffen oder nicht.