Pauschbeträge für Sachentnahmen 2026 – kurz erklärt

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht.

Worum geht es?

Unternehmer, die Waren aus dem Betrieb privat entnehmen (z. B. Lebensmittel oder Getränke), können diese Entnahmen pauschal versteuern – ohne jede einzelne Entnahme dokumentieren zu müssen.

Für wen gelten die Pauschbeträge?

bestimmte Branchen, z. B.

  • Bäckereien
  • Metzgereien
  • Gaststätten
  • Lebensmittel-Einzelhandel
  • Cafés & Konditoreien

Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.

Was ist enthalten – was nicht?

  • enthalten sind Lebensmittel und Getränke
  • nicht enthalten sind Tabakwaren und Non-Food-Artikel (weiterhin Einzelaufzeichnung erforderlich)

Wie werden die Beträge angesetzt?

  • Jahreswerte pro Person
  • Kinder bis 2 Jahre: kein Ansatz
  • Kinder bis 12 Jahre: 50 % des Pauschbetrags
  • Keine Anpassung an individuelle Lebensgewohnheiten (z. B. Urlaub, Krankheit)

Vorteil für Unternehmer

  • weniger Verwaltungsaufwand
  • keine Einzelaufzeichnungen
  • pauschale Anerkennung durch das Finanzamt

Wichtig zu wissen:

Wer nachweisen kann, dass die tatsächlichen Entnahmen niedriger sind, darf alternativ Einzelaufzeichnungen führen.

BMF-Schreiben zum Download:

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