Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung: Warum der Februar eine besondere Rolle spielt

Rund um den 10. Februar taucht jedes Jahr dieselbe Frage auf:
Warum wird im Februar zusätzlich Umsatzsteuer gezahlt – und wofür eigentlich?

Die Antwort liegt in der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung, die wir für viele unserer Mandanten nutzen. Da dieses Thema aktuell wieder relevant ist, möchten wir den Hintergrund transparent erläutern.

Der Regeltermin und die Realität in der Kanzlei

Ohne Dauerfristverlängerung müsste die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt übermittelt werden.

Bei der heutigen Vielzahl an Mandaten, laufenden Buchhaltungen und parallelen Fristen ist es für eine Steuerkanzlei jedoch schlichtweg unmöglich, sämtliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zu diesem Regeltermin vollständig, geprüft und qualitativ sauber zu erstellen.

Das ist keine Frage von „knapp“ oder „Stress“, sondern eine organisatorische Realität.

Warum wir bewusst mit Dauerfristverlängerung arbeiten

Die Dauerfristverlängerung verschafft uns einen zusätzlichen Monat, um:

  • vollständige Unterlagen abzuwarten,
  • Buchhaltungen strukturiert abzuschließen,
  • Rückfragen mit Ihnen zu klären,
  • und Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung korrekt und verlässlich zu übermitteln.


Unser Anspruch ist dabei klar:

Qualität, Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit – nicht reine Fristerfüllung um jeden Preis.

Warum im Februar eine zusätzliche Zahlung anfällt

Die im Februar fällige Zahlung hängt ausschließlich mit der Dauerfristverlängerung bei monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung zusammen.

Wichtig:

  • Nur Unternehmer mit monatlicher Voranmeldung leisten diese Zahlung.
  • Bei vierteljährlicher Voranmeldung gibt es keine Sondervorauszahlung.


Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und dient dem Finanzamt als Ausgleich dafür, dass die laufenden Voranmeldungen dauerhaft einen Monat später eingehen.

Keine „Extra-Steuer“, sondern ein zeitlicher Ausgleich

Diese Sondervorauszahlung ist keine zusätzliche Steuerbelastung.

Sie wird:

  • in der Dezember-Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder angerechnet,
  • und damit in der Regel zeitgleich mit der Beantragung der neuen Dauerfristverlängerung für das Folgejahr ausgeglichen.


Praktisch bedeutet das:
👉 Im Dezember wird die alte Sondervorauszahlung verrechnet.
👉 Im Februar ist meist nur die Differenz zwischen alter und neuer Sondervorauszahlung zu zahlen.

In vielen Fällen bleibt die tatsächliche Liquiditätswirkung daher überschaubar.

Unser Fazit

Die Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung ist für uns kein „Komfort“, sondern eine notwendige organisatorische Grundlage, um der Anzahl an Mandaten gerecht zu werden und gleichzeitig eine hochwertige Arbeit sicherzustellen.

Gerade rund um den 10. Februar lohnt sich daher ein kurzer Blick hinter die Kulissen.

Wenn Sie Fragen zur Sondervorauszahlung oder zur Dauerfristverlängerung haben, sprechen Sie uns gerne an.

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