Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer‑Erstattungsüberhang
Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden. Ein solcher Überhang ist als Einkommen zu versteuern. Kirchensteuern
Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden. Ein solcher Überhang ist als Einkommen zu versteuern. Kirchensteuern
Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden