Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob (gemäß H 3.45 LStH) stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob (gemäß H 3.45 LStH) stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42