Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG) im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht.