Es ist ein Thema, das rechtlich schon länger festgeschrieben ist, aber erst jetzt durch die praktische Umsetzung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) aktuell wird: Die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Impressum.
Warum jetzt?
Die gesetzliche Pflicht zur Nennung dieser Nummer im Impressum (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG) bestand theoretisch schon länger. Da das BZSt jedoch erst Ende 2024 mit der schrittweisen Vergabe der Nummern begonnen hat, greift die Vorschrift für viele Unternehmen erst jetzt in der Praxis.
Was ändert sich für Sie?
Sobald Ihnen die W-IdNr. zugestellt wurde, müssen Sie prüfen, ob Ihr Impressum noch gesetzeskonform ist:
- Unternehmen mit USt-IdNr.: Hier bleibt die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weiterhin der Standard.
- Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr.: Wer geschäftsmäßig online auftritt, aber keine USt-IdNr. besitzt, muss nun stattdessen die neue W-IdNr. im Impressum hinterlegen.
Unser Fazit
Was lange nur auf dem Papier stand, wird nun Realität. Prüfen Sie Ihren Posteingang vom Bundeszentralamt genau. Sobald die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfolgt ist, sollte das Impressum Ihrer Webseite zeitnah aktualisiert werden, um Abmahnrisiken zu vermeiden.